§ 9.
Bei der Errichtung von Personenaufzügen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung des Beitrages darf dabei jenen Betrag nicht übersteigen, der sich aus 80.000 Euro für drei allgemein zugängliche Stationen zuzüglich 20.000 Euro für jede weitere allgemein zugängliche Station zusammensetzt.
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