§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 8a.
Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die während des Zweiten Weltkrieges ( bis ) mit schlechter Bausubstanz errichtet wurden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie C überwiegen und die durchschnittliche Größe der Wohnungen 60 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreitet, kann für außergewöhnliche Erschwernisse, insbesondere zur Abwendung von Gefahren für die Bewohner und Nachrüstung auf den ortsüblichen Gebäudestandard (zB statische Maßnahmen, nachträgliche Brandschutzvorkehrungen, Schallschutz und Barrierefreiheit) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 4 ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von bis zu 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. § 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 7 dieser Verordnung sind nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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