§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 8. Förderung von Einzelbauteilsanierungen mit oder ohne thermisch-energetischer Verbesserung
(1) Einzelbauteilsanierungen, die, ausgenommen im Falle des § 1 Z 7, nicht an der thermischen Gebäudehülle durchgeführt werden, mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten oder ausschließlichen Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006 dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D überwiegen. Der Förderungswerber hat jedenfalls einen solchen Anteil der Annuität für ein zur Finanzierung dieser Maßnahmen aufgenommenes Darlehen aus eigenem zu tragen, der in dem Produkt, gebildet aus der gesamten Nutzfläche des Hauses, dem Kategoriebetrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes und der entsprechenden Anzahl der Monate Deckung findet. Für die darüber hinausgehende Belastung aus der Annuität gewährt das Land auf die Dauer von höchstens zehn Jahren einen nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschuss im Ausmaß von 50 vH.
(2) Dieser Annuitätenzuschuss wird pro Förderungsfall errechnet und in einem Hundertsatz des förderbaren ursprünglichen Gesamtdarlehensbetrages laut Finanzierungsplan ausgedrückt. Bei Darlehen, für die ein veränderlicher Zinssatz vereinbart wurde, ist als Zinssatz das arithmetische Mittel zwischen dem der Zusicherung zu Grunde liegenden Zinssatz auf einen Zeitraum von maximal 5 Jahren und dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Endabrechnung gültigen Zinssatz für die Differenz auf 10 Jahre zu bilden und der Berechnung des Annuitätenzuschusses zu Grunde zu legen. Die auf Grund der Tilgung auf Basis der Zusicherung zu viel ausbezahlten Annuitätenzuschüsse werden nach Endabrechnung nur insoweit zurück gefordert, als sie die für die Restlaufzeit vorgesehenen Annuitätenzuschussleistungen übersteigen.
(3) Werden statt eines Darlehens Eigenmittel eingesetzt, treten an Stelle des Annuitätenzuschusses laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse in dem prozentuellen Ausmaß, wie es sich sinngemäß auf Basis einer mit dem Zinssatz der Eigenmittelverzinsung gemäß § 44 Abs. 2 WWFSG 1989 errechneten Annuität ergibt.
(4) Anstelle einer Förderung nach Abs. 1 bis 3 können unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß §§ 5 oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen
1. nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 3 vH der förderbaren Gesamtbaukosten auf die Dauer von 15 Jahren,
2. nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten auf die Dauer von 10 Jahren gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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