§ 8. Förderung von Einzelbauteilsanierungen mit oder ohne thermisch-energetischer Verbesserung
(1) Einzelbauteilsanierungen, die, ausgenommen im Falle des § 1 Z 7, nicht an der thermischen Gebäudehülle durchgeführt werden, mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten oder ausschließlichen Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006 dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D überwiegen. Der Förderungswerber hat jedenfalls einen solchen Anteil der Annuität für ein zur Finanzierung dieser Maßnahmen aufgenommenes Darlehen aus eigenem zu tragen, der in dem Produkt, gebildet aus der gesamten Nutzfläche des Hauses, dem Kategoriebetrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes und der entsprechenden Anzahl der Monate Deckung findet. Für die darüberhinausgehende Belastung aus der Annuität kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 45 vH der auf die Dauer von zehn Jahren aufsummierten Jahresannuitäten gewährt werden.
(2) Unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen kann für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß § 5 oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
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