§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 7. Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen
(1) Bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen gemäß § 1 Z 5 oder bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, abzüglich der Förderung nach Abs. 3, gewährt werden.
(2) Für die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie für den Ersatz von Umwälzpumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen an bestehenden Zentralheizungsanlagen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von maximal 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
(3) Wird für die Vorbereitung der unter Abs. 1 angeführten Maßnahmen ein Sanierungskonzept (Energieträgerwechsel) einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 gültigen Fassung erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch im Ausmaß von 5.000 Euro gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77392