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(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 7. Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen, LGBl. Nr. 33/2018, gültig von 06.06.2018 bis 01.05.2021

§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

§ 7. Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen

Bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen gemäß § 1 Z 5 und bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 können auf die Dauer von zehn Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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