(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 7. Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen, LGBl. Nr. 2/2009, gültig von 25.06.2013 bis 05.06.2018

§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

§ 7. Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen

Bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit innovativen klimarelevanten Systemen gemäß § 1 Z 5 und bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5 können auf die Dauer von zehn Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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