§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 7. Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen
Bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit innovativen klimarelevanten Systemen gemäß § 1 Z 5 und bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5 können auf die Dauer von zehn Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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