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(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 6. Deltaförderung und Förderung von Einzelbauteilsanierungen, LGBl. Nr. 2/2009, gültig von 25.06.2013 bis 05.06.2018

§ 3. Kosten der Sanierungsmaßnahmen

§ 6. Deltaförderung und Förderung von Einzelbauteilsanierungen

(1) Können die Zielwerte für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung nach § 5 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht, jedoch durch die Sanierung von einzelnen Bauteilen eine Einsparung vom Ausgangs-HWB um mindestens 30 % erreicht werden, kann eine Förderung je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume wie folgt gewährt werden:

a) 25 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn die Kennwerte für Einzelbauteile gemäß § 2 Abs. 3 eingehalten werden und wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 40 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;

b) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;

c) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;

d) 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 130 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird.

(2) § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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