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(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 5. Förderung von Wohnhaussanierungen (mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen) Umfassende thermisch-energetische Sanierung, LGBl. Nr. 24/2021, gültig von 01.05.2021 bis 29.02.2024

§ 3. Kosten der Sanierungsmaßnahmen

§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen (mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen) Umfassende thermisch-energetische Sanierung

Förderung von Wohnhaussanierungen
(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

 (1) Förderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen.

(2) In diesem Zusammenhang kann auch die Schaffung bzw. Sanierung von haustechnischen Anlagen zur Beheizung, zur Belüftung und zur Warmwasseraufbereitung an und in Wohnhäusern, die zu einer Effizienzerhöhung und umwelttechnischen Optimierung der Energieversorgung führen, mitgefördert werden.

(3) Nicht erfasst sind

a) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung stehen sowie

b) thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen, die nur einzelne Wohnungen betreffen.

(4) Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die Verringerung des Referenz-Heizwärmebedarfes und an den Standard Niedrigstenergiegebäude oder bei zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. 2 an den Gesamtenergieeffizienzfaktor gekoppelt:

a) 60 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


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Förderstufe 1
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
ab
max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,95

b) 90 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


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Förderstufe 2
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
ab
max. 1,30 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,90

c) 140 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 35 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


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Förderstufe 3
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
ab
max. 1,15 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,85

d) 190 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


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Förderstufe 4
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
ab
max. HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,75

(5) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis über die erreichte Energiekennzahl Heizwärmebedarf vorzulegen.

(6) Werden zusätzlich zu den thermischen Verbesserungen energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 durchgeführt, so kann alternativ zu § 7, sofern hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 zum Einsatz kommen, ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 40 vH dieser zusätzlichen Kosten, maximal jedoch 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.

(7) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschoßausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.

(8) Wird für die Vorbereitung einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 gültigen Fassung erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch im Ausmaß von 5.000 Euro gewährt werden. Diese Förderung ist auf Förderungen gemäß §§ 5 bis 7 anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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