zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 5. Umfassende thermisch-energetische Sanierung, LGBl. Nr. 33/2018, gültig von 06.06.2018 bis 01.05.2021

§ 3. Kosten der Sanierungsmaßnahmen

§ 5. Umfassende thermisch-energetische Sanierung

Förderung von Wohnhaussanierungen
(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

(1) Förderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen.

(2) In diesem Zusammenhang kann auch die Schaffung bzw. Sanierung von haustechnischen Anlagen zur Beheizung, zur Belüftung und zur Warmwasseraufbereitung an und in Wohnhäusern, die zu einer Effizienzerhöhung und umwelttechnischen Optimierung der Energieversorgung führen, mitgefördert werden.

(3) Nicht erfasst sind

a) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung stehen sowie

b) thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen, die nur einzelne Wohnungen betreffen.

(4) Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die Verringerung des Referenz-Heizwärmebedarfes und an den Standard Niedrigstenergiegebäude oder bei zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. 2 an den Gesamtenergieeffizienzfaktor gekoppelt:

a) 60 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Förderstufe 1
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
1,00
ab
max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,95

b) 90 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Förderstufe 2
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 1,50 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,95
ab
max. 1,30 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,90

c) 130 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Förderstufe 3
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 1,30 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,90
ab
max. 1,15 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,85

d) 170 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Förderstufe 4
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 1,10 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,80
ab
max. HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,75

(5) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis über die erreichte Energiekennzahl Heizwärmebedarf vorzulegen.

(6) Werden zusätzlich zu den thermischen Verbesserungen energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 durchgeführt, so kann alternativ zu § 7, sofern hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 zum Einsatz kommen, ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 30 vH dieser zusätzlichen Kosten, maximal jedoch 30 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.

(7) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschoßausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77392