(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 5. Umfassende thermisch-energetische Sanierung, LGBl. Nr. 2/2009, gültig von 25.06.2013 bis 05.06.2018

§ 3. Kosten der Sanierungsmaßnahmen

§ 5. Umfassende thermisch-energetische Sanierung

Förderung von Wohnhaussanierungen
(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

(1) Förderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen.

(2) In diesem Zusammenhang kann auch die Schaffung bzw. Sanierung von haustechnischen Anlagen zur Beheizung, zur Belüftung und zur Warmwasseraufbereitung an und in Wohnhäusern, die zu einer Effizienzerhöhung und umwelttechnischen Optimierung der Energieversorgung führen, mitgefördert werden.

(3) Nicht erfasst sind

a) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung stehen sowie

b) thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen, die nur einzelne Wohnungen betreffen.

(4) Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die Verringerung des Heizwärmebedarfes und an den Standard Niedrigenergiegebäude gekoppelt:

a) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


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Förderstufe 1
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 1,30 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab
max. 1,15 × HWB – Niedrigenergiegebäude
1,00

b) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


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Förderstufe 2
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 1,15 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab
max. 1,00 × HWB – Niedrigenergiegebäude
0,95

c) 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


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Förderstufe 3
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 1,00 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab
max. 0,90 × HWB – Niedrigenergiegebäude
0,90

d) 130 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


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Förderstufe 4
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 0,80 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab
max. 0,75 × HWB – Niedrigenergiegebäude
0,85

e) 160 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:


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Förderstufe 5
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 0,60 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab
max. 0,60 × HWB – Niedrigenergiegebäude
0,80

f) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach lit. e wird ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard erreicht wird.

(5) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis über die erreichte Energiekennzahl Heizwärmebedarf vorzulegen.

(6) Werden zusätzlich zu den thermischen Verbesserungen energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 durchgeführt, so kann alternativ zu § 7, sofern innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5 zum Einsatz kommen, ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 30 vH dieser zusätzlichen Kosten, maximal jedoch 30 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.

(7) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschoßausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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