§ 3. Kosten der Sanierungsmaßnahmen
§ 4a. Zweckwidmung der Förderung
Mit den Förderungen nach § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 sind gemäß § 38 WWFSG 1989 die Gesamtbaukosten im Sinne des vom Wohnfonds Wien empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken:
1. hausseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989,
2. wohnungsseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989,
3. angemessene Baunebenkosten, soweit diese bei Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 100/2014, zusammen 5 vH der Baukosten nach § 18 Abs. 1 Z 2 MRG in der genannten Fassung überschreiten.
Die restliche Förderung ist den Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG in der genannten Fassung, insbesondere nach Abs. 2 Z 5, zuzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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