Sanierungsverordnung 2008 § 4. Allgemeine Darlehens- und Zuschussbedingungen, LGBl. Nr. 24/2021, gültig ab 01.05.2021

§ 4. Allgemeine Darlehens- und Zuschussbedingungen

(1) Das Land Wien kann zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen ein Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 10, 15 oder 20 Jahren und einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet, gewähren. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem der gänzlichen Zuzählung des Darlehens nächstfolgenden 20. Mai bzw. 20. November und ist vom Förderungswerber anlässlich der thermisch-energetischen Sanierung nach § 5 und 6 frei zu wählen. Die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 10 Jahren hat in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 5,27 vH des Darlehensbetrages, mit einer Laufzeit von 15 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 3,6 vH des Darlehensbetrages, und die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 20 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 2,77 vH des Darlehensbetrages jeweils zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres zu erfolgen.

(2) Für die Rückzahlung von Darlehen zur Finanzierung von Sanierungen gemäß dem II. Hauptstück des WWFSG 1989 an und in Gebäuden können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden vom ursprünglichen Darlehensbetrag laut Finanzierungsplan berechnet; sie gelangen je zur Hälfte zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres ab Tilgungsbeginn zur Auszahlung und setzen für den betreffenden Ratentermin eine Darlehensnehmerleistung entsprechend dem Tilgungsplan von mindestens 1 vH des Darlehens laut Finanzierungsplan voraus.

(3) Anstelle eines Darlehens können vom Förderungswerber auch Eigenmittel zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen verwendet werden. Dafür können laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt werden, welche gemäß Baufortschritt zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres an den Förderungswerber zur Auszahlung gelangen.

(4) Anstelle einmaliger nichtrückzahlbarer Beiträge bei Förderungen nach den § 7, 8 Abs. 1 und 2, § 9 und 10 können vom Fördergeber nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Das jährliche Ausmaß beträgt bei Förderungen nach § 7, 8 Abs. 1, 9 und 10 ein Zehntel des festgesetzten Beitrages, bei Förderungen nach § 8 Abs. 2 wahlweise ein Zehntel oder ein Fünfzehntel des festgesetzten Beitrages.

(5) Eine Förderung nach Abs. 2 darf nur zu einem solchen Darlehen gewährt werden, das folgenden Bestimmungen entspricht:

1. die Laufzeit des Darlehens beträgt mindestens zehn Jahre;

2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung erfolgt dekursiv und netto;

3. die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen halbjährlich höchstens 2 vH über dem 6-Monats-Euribor liegen; die Anpassung des Zinssatzes hat am 31.3. (auf Basis des Durchschnittswertes März) bzw. 30.9. (auf Basis des Durchschnittswertes September) für den jeweils folgenden Ratentermin im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen; an effektiven Kosten des Darlehens sind bei einem fixen Zinssatz höchstens 4 vH zulässig; die zulässigen effektiven Kosten bei einer variablen Verzinsung sind auch der Eigenmittelverzinsung zugrunde zu legen;

4. für den Fall einer Umschuldung ist eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart.

(6) Für ein Darlehen, das zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden aufgenommen wird, kann die pfandrechtliche Sicherstellung verlangt werden.

(7) Für ein Darlehen, das von einem Mieter oder von einem Eigentümer in einer von ihm selbst benützten Wohnung zur Finanzierung von Verbesserungsarbeiten in der Wohnung aufgenommen wird, gilt Abs. 5 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Laufzeit des Darlehens auch fünf Jahre und für ein vom Mieter oder Eigentümer aufgenommenes Darlehen der in Abs. 5 Z 3 genannte Prozentsatz höchstens 2,5 vH betragen darf.

(8) Bei Inanspruchnahme von Bausparkassendarlehen sind Abs. 5 und Abs. 7 nicht anzuwenden.

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