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(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 3. Kosten der Sanierungsmaßnahmen, LGBl. Nr. 24/2021, gültig von 01.05.2021 bis 29.02.2024

§ 3. Kosten der Sanierungsmaßnahmen

(1) Als Kosten der Sanierungsmaßnahmen gelten die Kosten gemäß § 34 Abs. 2 WWFSG 1989.

(2) Die Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen dürfen einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus

1. 740 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989,

2. 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen und

3. 370 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung errechnet.

(3) Tatsächlich neu errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung.

(4) Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen Zuschläge von höchstens 320 Euro, darüber hinaus bei Durchführung umfangreicher Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.

(4a) Für Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik können Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.

(4b) Für Kleinbaustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 1.000 Quadratmeter dürfen Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. Über 1.000 Quadratmeter bis 2.000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei bei der Obergrenze von 2.000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 0 anzusetzen ist.

(5) Während der angemessenen Bauzeit auftretende Kostenerhöhungen können – ausgenommen bei den nach §§ 16,17 und 19 geförderten Maßnahmen – nach Maßgabe der durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlichten Baukostenveränderungen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen dem Förderungswerber und dem Bauführer vertraglich vereinbart wurde.

(6) Das Entgelt für die Bauverwaltung (Organisation des Sanierungsprojektes), die anfallenden Bauzinsen (Zwischenzinsen) und die Geldbeschaffungskosten dürfen 10 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten.

(7) Bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1 WWFSG 1989 anfallende und im Sinne des Sanierungskonzeptes wirtschaftlich vertretbare und belegte Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 und 4 dürfen 25 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWGSG 1989 nicht überschreiten. In besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung der Anteil von 25 vH überschritten werden.

(8) Die Kosten für die Baubetreuung umfassen die Beratungskosten für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung, die Kosten für die Erstellung des Sanierungskonzeptes, die Kosten für die Planung, die Kosten für die örtliche Bauaufsicht, die Kosten der Auftragsvergabe und die Kosten für die Mieterbetreuung. Die Baubetreuung und die Mieterbetreuung sind im Einvernehmen mit dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung zu beauftragen und durchzuführen.

(9) Die Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989 umfassen auch die notwendigen Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet werden. Die Kosten der Absiedlung, Umsiedlung oder Rücksiedlung von Mietern, wobei eine zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung grundsätzlich keine Wohnung der Ausstattungskategorie D sein soll, sind mit einerseits 80 vH der tatsächlich anfallenden Kosten, andererseits mit 10 vH des sich gemäß Abs. 2 Z 2 ergebenden Betrages begrenzt.

(10) Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §§ 5 bis 15 mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 kann für die Vergabe der Aufträge für die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von 400.000 Euro (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) überschreiten, frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gewählt werden. Entfällt diese Verpflichtung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen.

(10a) Abs. 10 findet auf öffentliche Auftraggeber im Sinne des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, keine Anwendung.

(11) Für die Förderung der Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden im Sinne des § 36 Z 1 WWFSG 1989 ist die Empfehlung (Vorprüfbericht) des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung Voraussetzung. Eine Förderung ist weiters von der Vorlage eines Sanierungskonzeptes, welches sofort einen möglichst hohen Anteil von Verbesserungsarbeiten am Gesamtsanierungsvolumen (§ 38 WWFSG 1989) sowie die Bedachtnahme auf eine stadtbildgerechte Fassadengestaltung gesichert erscheinen lässt, abhängig.

(12) Die förderbaren Kosten erhöhen sich um die im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 WWFSG 1989 zu entrichtende Umsatzsteuer.

(13) Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte gemäß § 1 Z 5 lit. c) und d) betrieben werden, sind nicht förderbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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