§ 2. Thermisch-energetische und bauökologische Mindestanforderungen
(1) Für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 7, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten werden muss:
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HWBBGF in kWh/(m².a) | fGEE,max | |
bis | max. 1,37 × HWB – Niedrigenergiegebäude | --- |
ab | max. 1,29 × HWB – Niedrigenergiegebäude | 1,05 |
Für ℓC-Werte < 1,25 ist ℓC = 1,25 bzw. für ℓC-Werte > 5,00 ist ℓC = 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf ganze Zahlenwerte zu runden. Werden die Zielwerte für den Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den Heizwärmebedarf auch nach dem mit maximal 1,37 x HWB – Niedrigenergiegebäude einzuhalten.
(2) Können die Zielwerte für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht werden, aber mindestens 30% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs eingespart werden, kann unter Berücksichtigung der Bauteilanforderungen gemäß Abs. 3 eine Deltaförderung gewährt werden.
(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden, mit Ausnahme bei im Sinne des § 1 Z 7 erhaltungswürdigen Bauteilen, folgende energetische Mindeststandards festgelegt:
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U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner
Bauteile | |
Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft
(bezogen auf Prüfnormmaß) | 1,35 W/m²K |
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | 1,10 W/m²K |
Wände gegen Außenluft | 0,25 W/m²K |
Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder
ungedämmt) und über Durchfahrten sowie Dachschrägen
gegen Außenluft | 0,20 W/m²K |
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 W/m²K |
(4) Für nicht lastabtragende Konstruktionen der Gebäudehülle dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW)–, teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen Baumaterialien und auf sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotenzial sowie auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien zu verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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