§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 21. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2005 (Sanierungsverordnung 1997), außer Kraft.
(2) Auf bereits zugesicherte Förderungen und auf Ergänzungsförderungen ist die Sanierungsverordnung 1997 weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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