§ 2. Thermisch-energetische Mindestanforderungen
Für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 6, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten werden muss:
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HWBRef,BGF in kWh/(m².a) | fGEE,max | |
bis | max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude | 1,00 |
ab | max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude | 0,95 |
Werden die Zielwerte für den Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den Referenz-Heizwärmebedarf mit maximal 2,15 x HWB – Niedrigstenergiegebäude einzuhalten.
(2) Können die Zielwerte für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht werden, aber mindestens 40% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs eingespart werden, kann unter Berücksichtigung der Bauteilanforderungen gemäß Abs. 3 eine Deltaförderung gewährt werden.
(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden, mit Ausnahme bei im Sinne des § 1 Z 6 erhaltungswürdigen Bauteilen, folgende energetische Mindeststandards festgelegt:
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U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile | |
Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß) | 1,00 W/m²K |
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | 0,80 W/m²K |
Wände gegen Außenluft | 0,25 W/m²K |
Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft | 0,20 W/m²K |
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 W/m²K |
(4) Nach erfolgter Alternativenprüfung können Erdgas-Brennwert-Systeme nach Möglichkeit in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertige Maßnahmen vor Ort zum Einsatz kommen. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.
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