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Sanierungsverordnung 2008 § 2. Thermisch-energetische Mindestanforderungen, LGBl. Nr. 24/2021, gültig ab 01.05.2021

§ 2. Thermisch-energetische Mindestanforderungen

Für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 6, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten werden muss:


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HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis
max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
1,00
ab
max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,95

Werden die Zielwerte für den Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den Referenz-Heizwärmebedarf mit maximal 2,15 x HWB – Niedrigstenergiegebäude einzuhalten.

(2) Können die Zielwerte für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht werden, aber mindestens 40% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs eingespart werden, kann unter Berücksichtigung der Bauteilanforderungen gemäß Abs. 3 eine Deltaförderung gewährt werden.

(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden, mit Ausnahme bei im Sinne des § 1 Z 6 erhaltungswürdigen Bauteilen, folgende energetische Mindeststandards festgelegt:


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U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile
Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß)
1,00 W/m²K
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
0,80 W/m²K
Wände gegen Außenluft
0,25 W/m²K
Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft
0,20 W/m²K
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35 W/m²K

(4) Nach erfolgter Alternativenprüfung können Erdgas-Brennwert-Systeme nach Möglichkeit in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertige Maßnahmen vor Ort zum Einsatz kommen. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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