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(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 1. Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen, LGBl. Nr. 33/2018, gültig von 06.06.2018 bis 29.02.2024

§ 1. Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur Wärmedämmung und Energieverlustminimierung (§ 34 Abs. 1 Z 8 WWFSG 1989) gelten:

1. als Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Bautechnikverordnung für Wien für das Referenzklima ergibt;

2. als Niedrigstenergiegebäude, wenn die Energiekennzahl Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für HWBRef,BGF für das Referenzklima gemäß OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes vom für den Neubau erreicht wird: 10 x (1+3,0/lc);

3. als umfassende thermisch-energetische Sanierung zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und/oder haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem;

4. als Deltaförderung die Förderung von Maßnahmen, die auf die Verringerungen des Heizwärmebedarfs um einen bestimmten Wert abzielen;

5. als hocheffiziente alternative Energiesysteme:

a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;

b) Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. L 164 vom S. 83, zertifiziert sind (EU-Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;

c) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom  S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;

d) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;

e) andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen;

6. als historisch oder denkmalgeschützt Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, Gebäude in Schutzzonen sowie Gebäude mit erhaltungswürdigen gegliederten Fassaden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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