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(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 19. Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern, LGBl. Nr. 24/2021, gültig von 01.05.2021 bis 29.02.2024

§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

§ 19. Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern

 (1) Für die Finanzierung einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung des Gebäudes sowie von Einzelbauteilsanierungen im Sinne des § 2 Abs. 3 kann bei Erfüllung der thermisch-energetischen Mindeststandards eine Förderung je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 gewährt werden. § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hiefür die Luft-Wasser-Wärmepumpe, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.

(2) Anstelle einer Förderung nach Abs. 1 kann bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen gemäß § 1 Z 5 oder bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden. Andere von der Stadt Wien oder von der Wien Energie GmbH gewährte Förderungen sind anzurechnen.

(3) Wird für die Vorbereitung einer umfassenden thermisch-energetischen Gebäudesanierung ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 gültigen Fassung erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch im Ausmaß von 1.000 Euro für die erste Wohneinheit und im Ausmaß von 500 Euro für eine zweite Wohneinheit gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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