§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 19. Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern
Für die Finanzierung einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung des Gebäudes sowie von Einzelbauteilsanierungen im Sinne des § 2 Abs. 3 kann bei Erfüllung der thermisch-energetischen Mindeststandards eine Förderung je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 gewährt werden. § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Gas, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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