(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 18. Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung, LGBl. Nr. 34/2015, gültig von 02.10.2015 bis 01.05.2021

§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

§ 18. Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung

Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse

a) bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren im Ausmaß von jährlich 6 vH,

b) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren im Ausmaß von jährlich 10 vH

gewährt werden. Bei Verwendung von Eigenmitteln im Ausmaß von 25 vH kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 75 vH gewährt werden. Die Zuschüsse können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (zB Nachweis einer Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundessozialamtes) nach Leistungserbringung und Rechnungsvorlage auch an im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen oder an den Verlassenschaftskurator angewiesen werden, wenn die Maßnahme, die dem Wohnbedürfnis des Menschen mit Behinderung dient, vor Todeseintritt des Förderungswerbers bereits beauftragt, aber nicht vor der Antragstellung auf Förderung durchgeführt wurde und die Antragstellung auf Förderung spätestens ein Monat nach der Beauftragung der Sanierungsmaßnahme erfolgt ist; die Zahlungsanweisung ersetzt die schriftliche Zusicherung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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