zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
(Wien:) Sanierungsverordnung 2008 § 18. Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung, LGBl. Nr. 2/2009, gültig von 25.06.2013 bis 01.10.2015

§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

§ 18. Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung

Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse

a) bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren im Ausmaß von jährlich 6 vH,

b) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren im Ausmaß von jährlich 10 vH

gewährt werden. Bei Verwendung von Eigenmitteln im Ausmaß von 25 vH kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 75 vH gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77392