§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 18. Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung
Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse
a) bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren im Ausmaß von jährlich 6 vH,
b) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren im Ausmaß von jährlich 10 vH
gewährt werden. Bei Verwendung von Eigenmitteln im Ausmaß von 25 vH kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 75 vH gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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