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Sanierungsverordnung 2008 § 18. Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung, LGBl. Nr. 24/2021, gültig ab 01.05.2021

§ 18. Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung

Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 75 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.

Die Beiträge können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (zB Nachweis einer Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundessozialamtes) nach Leistungserbringung und Rechnungsvorlage auch an im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen oder an den Verlassenschaftskurator angewiesen werden, wenn die Maßnahme, die dem Wohnbedürfnis des Menschen mit Behinderung dient, vor Todeseintritt des Förderungswerbers bereits beauftragt, aber nicht vor der Antragstellung auf Förderung durchgeführt wurde und die Antragstellung auf Förderung spätestens ein Monat nach der Beauftragung der Sanierungsmaßnahme erfolgt ist; die Zahlungsanweisung ersetzt die schriftliche Zusicherung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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