§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 16. Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen – Einzelantrag
(1) Für die Rückzahlung eines Darlehens laut Finanzierungsplan mit einer Laufzeit von zehn Jahren, das zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen im Sinne des § 36 Z 2 WWFSG 1989 aufgenommen wurde, können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
a) jährlich 5 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie D, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt;
b) jährlich 4 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie C, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt.
(2) Beträgt die Laufzeit des Darlehens nur fünf Jahre, können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a im Ausmaß von jährlich 8 vH, bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b im Ausmaß von jährlich 6 vH gewährt werden.
(3) Handelt es sich bei den im Standard anzuhebenden Wohnungen um bestandrechtlich freie Wohnungen, können einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 15 vH gewährt werden, sofern der Förderungswerber 40 vH Eigenmittel verwendet. Für die Rückzahlung des zur Restfinanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
a) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie D
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 4 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 6 vH;
b) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie C
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 2 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 4 vH.
(4) Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann im Zusammenhang mit einer (thermisch-energetischen) Wohnhaussanierung für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11 Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, eine Förderung im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
a) nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 2 für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D oder
b) einmalige nichtrückzahlbare Beiträge für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D in Höhe von 50 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, maximal jedoch 200 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 250 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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