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Sanierungsverordnung 2008 § 16. Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen – Einzelantrag, LGBl. Nr. 24/2021, gültig ab 01.05.2021

§ 16. Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen – Einzelantrag

(1) Für Sanierungsmaßnahmen zwecks Standardanhebung in Wohnungen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 40 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch 160 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 200 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.

(2) Der Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann im Zusammenhang mit einer (thermisch-energetischen) Gebäudesanierung für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11 Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch 200 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 250 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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