§ 15. Förderung von Heimen
(1) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen gemäß § 2 Z 5 WWFSG 1989 kann ein Landesdarlehen für 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt werden.
(2) Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen ist § 11 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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