§ 14. Förderung von Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung
(1) Für Maßnahmen städtebaulicher Strukturverbesserung, einschließlich von Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Blocksanierungen (§ 36 Z 3 WWFSG 1989), können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.
(2) Zu den nachgewiesenen und notwendigen Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet wurden, können einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse oder nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH gewährt werden.
(3) Für die Schaffung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung (§ 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989) sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse bis zu 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, höchstens jedoch 6.000 Euro je Kfz-Stellplatz und für einspurige Kraftfahrzeuge höchstens jedoch 2.000 Euro, gewährt werden. Bei Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann zusätzlich ein Betrag von höchstens 500 Euro je Ladestation gewährt werden.
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