§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 13. Förderung von Totalsanierungen
(1) Totalsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989) bei
zumindest 50% Bestandserhaltung können gemäß § 12 gefördert werden. Im
Falle der Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu
Geschäftsräumen tritt an Stelle des in § 12 Abs. 1 Z 2 genannten
Betrages der Darlehensbetrag von 330 Euro je Quadratmeter Nutzfläche,
wobei die Darlehenshöhe mit 49 500 Euro je Geschäftseinheit begrenzt
ist; für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf die
Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 1,25 vH der
förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.
(2) Die Förderung bei
Totalsanierungen mit mehr als 50% Neubauanteil oder Abbruch und Neubau
in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen
Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen (§ 34
Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines
Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe
von
1. 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt,
2. 650 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter beträgt.
Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.
(3) Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen ist § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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