§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 12. Förderung von Dachbodenausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen
(1) Die Förderung von Dachbodenausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbstständiger Wohnungen durch Zubau kann erfolgen:
1. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989) in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) nach § 11, wobei für die Zuschussgewährung anstelle des Ausgangswertes 6 vH der Wert 5 vH tritt und sofern die durchschnittliche Größe der neu geschaffenen Wohnungen 90 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreitet;
2. bei Sockelsanierungen oder bei thermisch-energetischer Gebäudesanierung (§§ 5 und 6) durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in der Höhe von maximal 660 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, wobei die durchschnittliche Darlehensleistung mit 59.400 Euro je zu schaffender Wohneinheit begrenzt ist. Für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden;
3. nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes des WWFSG 1989.
(2) Im Falle einer Förderung nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen die verursachten Kosten 1.660 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen dazu Zuschläge von höchstens 150 Euro sowie zusätzlich bei Erreichen des Standards Passivhaus gemäß § 1 Z 6 höchstens 60 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.
(3) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 25 Euro bei Erreichen der Förderstufe 4, von 70 Euro bei Erreichen der Förderstufe 5 sowie von weiteren 60 Euro bei Erreichen des Standards Passivhaus gemäß § 1 Z 6 gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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