§ 12. Förderung von Dachbodenausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen
(1) Die Förderung von Dachbodenausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbstständiger Wohnungen durch Zubau kann erfolgen:
1. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989) in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) nach § 11, wobei für die Zuschussgewährung anstelle des Ausgangswertes 6 vH der Wert 5 vH tritt und sofern die durchschnittliche Größe der neu geschaffenen Wohnungen 90 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreitet;
2. bei Sockelsanierungen oder bei thermisch-energetischer Gebäudesanierung (§ 2 Abs. 1 bis 3) nach § 11, wobei für die Zuschussgewährung anstelle des Ausgangswertes 6 vH der Wert 4,5 vH tritt;
3. nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes des WWFSG 1989;
4. bei Herstellung von mindestens drei Wohneinheiten nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2.
(2) Im Falle einer Förderung nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen die verursachten Kosten 1.760 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen dazu Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.
(3) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 60 Euro bei Erreichen der Förderstufe 4 gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.
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