§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 11. Förderung von Sockelsanierungen an und in Gebäuden einschließlich der Standardanhebung von Wohnungen
(1) Die Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens im Ausmaß von 20 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch wohnungsinnenseitige Maßnahmen verbessert werden,
1. durch die Gewährung eines Landesdarlehens in Höhe von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 15 Jahren, einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet und
2. durch die Gewährung nichtrückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bzw. laufender nichtrückzahlbarer Zuschüsse auf die Dauer von 15 Jahren im Ausmaß von jährlich 6 vH der restlichen 75 vH der förderbaren Gesamtbaukosten. Bei Nichtinanspruchnahme oder ab Rückführung des Landesdarlehens ist das Ausmaß der Zuschüsse zu halbieren.
Die Verbesserung kann im Ausmaß von max. 50 vH durch neu geschaffene Wohnungen (Umbau, Zubau, Ausbau) nachgewiesen werden. Wohnungsinnenseitige Maßnahmen sind ergänzend zu § 37 Z 7 bis 11 WWFSG 1989 insbesondere:
– die Anhebung der Ausstattungskategorie,
– die Neuherstellung der haustechnischen Anlagen mit gleichzeitiger barrierefreier Umgestaltung der Grundrisse im Sinne der Richtlinie 4 OIB.
(2) Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüssen nach Abs. 1 Z 2 liegen variable effektive Kosten nach § 4 Abs. 5 Z 3 im Ausmaß von 5 vH zugrunde. Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um 0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Abs. 1 Z 2 zu gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.
(3) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 und 2 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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