Sanierungsverordnung 2008 § 11. Förderung von Sockelsanierungen an und in Gebäuden einschließlich der Standardanhebung von Wohnungen, LGBl. Nr. 2/2009, gültig von 25.06.2013 bis 05.06.2018

§ 11. Förderung von Sockelsanierungen an und in Gebäuden einschließlich der Standardanhebung von Wohnungen

(1) Die Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens 1/3 der Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D zuzuordnen ist,

1. durch die Gewährung eines Landesdarlehens in Höhe von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 15 Jahren, einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet und

2. durch die Gewährung nichtrückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bzw. laufender nichtrückzahlbarer Zuschüsse auf die Dauer von 15 Jahren im Ausmaß von jährlich 6 vH der restlichen 75 vH der förderbaren Gesamtbaukosten.

(2) Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüssen nach Abs. 1 Z 2 liegen variable effektive Kosten nach § 4 Abs. 5 Z 3 im Ausmaß von 5 vH zugrunde. Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um 0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Abs. 1 Z 2 zu gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.

(3) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt; zusätzlich wird ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard erreicht wird. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.

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