§ 5. Förderung von Wohnhaussanierungen(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
§ 10.
Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie zB die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, können auf die Dauer von zehn Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 3 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Zuschüsse ist mit einem Betrag von 120 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume begrenzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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