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Sanierungsverordnung 2008 § 10., LGBl. Nr. 24/2021, gültig ab 01.05.2021

§ 10.

Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie zB die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, die Errichtung von außenliegenden Sonnenschutzanlagen, Begrünungs- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 40 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung des Beitrages ist mit einem Betrag von 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume begrenzt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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