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Pauschalierungsverordnung § 1., LGBl. Nr. 29/1995, gültig ab 10.11.2004

§ 1.

Im Falle der Eigentumsübertragung gemäß § 77 WWFSG 1989 werden die Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

1. bei Baukostenzuschüssen nach den Verordnungen der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 47/1990 und Nr. 28/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/1990 mit 90 vH des auf den Mietgegenstand entfallenden Baukostenzuschusses;

2. bei Baukostenzuschüssen nach den Verordnungen der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 36/1992 und Nr. 44/1994, mit 55 vH des auf den Mietgegenstand entfallenden Baukostenzuschusses.

Allfällige im Rahmen der Förderung als Mietwohnung zugesicherte Annuitätenzuschüsse werden weiter geleistet. Allfällige zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum noch aushaftende, vor dem aufgenommene Eigenmittelersatzdarlehen sind zurückzuzahlen. Vom Förderungswerber ist eine verbindliche Zuordnung der Baukostenzuschüsse auf die geförderten Mietgegenstände auf Basis der Endabrechnung vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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