§ 4.
(1) Im Falle der Veräußerung von nach § 15 WWFSG 1989 gefördert errichteter Heime und nach § 14 WWFSG 1989 gefördert errichteter Mietwohnhausanlagen bzw. Heime werden die Pauschalbeträge pro Quadratmeter Nutzfläche wie folgt festgesetzt:
1. bei einem nach § 15 WWFSG 1989 gefördert errichteten Heim mit 180 Euro;
2. bei einer nach § 2a der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 44/1994 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/2000 gefördert errichteten Mietwohnhausanlage mit 70 Euro;
3. bei allen übrigen gefördert errichteten Mietwohnhausanlagen und Heimen mit 25 vH der auf die Wohnhausanlage auf Förderungsdauer entfallenden Förderungsleistung.
Von diesen Beträgen ist die anlässlich der Weiterveräußerung zu entrichtende Grunderwerbsteuer abzuziehen.
(2) Das Land Wien kann der Veräußerung auch dann zustimmen, wenn der Veräußerer sich verpflichtet, anstelle der Rückzahlung der Förderungsleistung nach Abs. 1 für jeden veräußerten Quadratmeter Wohnnutzfläche im Falle
des Abs. 1 Z 1 für 1,5 Quadratmeter Wohnnutzfläche
des Abs. 1 Z 2 für 0,25 Quadratmeter Wohnnutzfläche
des Abs. 1 Z 3 für 1 Quadratmeter Wohnnutzfläche
anlässlich der Errichtung von Mietwohnhausanlagen auf die Dauer von 20 Jahren ab Nutzungsbeginn von Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag im Sinne des § 4 der Neubauverordnung 2001 und für den restlich gestundeten Finanzierungsbeitrag lediglich die Eigenmittelverzinsung nach § 14 Abs. 1 Z 3 WGG zu begehren. Zur Sicherung dieses Anspruches des Landes ist solange eine Bankgarantie beizubringen, als bis die einvernehmlich festgesetzte Wohnnutzfläche im Wege des Vorschlagsrechtes nach § 29 Abs. 4 WWFSG 1989 der Wohnnutzung zugeführt wurde.
(3) Im Zuge der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes sind obgenannte Pauschalbeträge zu dem Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die mit Förderungszusicherung vereinbarte zustimmungspflichtige Umfinanzierung erfolgt. Die Pauschalbeträge sind im Verhältnis zum nicht veräußerten Geschäftsanteil zu kürzen. Im Übrigen sind die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung sinngemäß anzuwenden.
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