§ 2.
Im Falle der Eigentumsübertragung an nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderten Mietwohnungen ist das auf den Mietgegenstand entfallende Landesdarlehen zur Gänze abzudecken. Allfällige im Rahmen der Förderung als Mietwohnung zugesicherte Annuitätenzuschüsse werden eingestellt. Allfällige zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum noch aushaftenden Eigenmittelersatzdarlehen sind zurückzuzahlen. Vom Förderungswerber ist eine verbindliche Zuordnung der Landesdarlehen auf die geförderten Mietgegenstände auf Basis der Endabrechnung vorzulegen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77391