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Pauschalierungsverordnung § 1a., LGBl. Nr. 29/1995, gültig ab 10.11.2004

§ 1a.

Im Falle der Eigentumsübertragung gemäß § 77 Abs. 3 WWFSG 1989 werden die Pauschalbeträge pro Quadratmeter Nutzfläche wie folgt festgesetzt:

1. bei Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen in Höhe von 327,03 Euro bzw. 363,36 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei der Eigentumsübertragung innerhalb des ersten Jahres der Nutzung als Mietgegenstand mit 36,34 Euro bzw. mit 72,67 Euro, nach einjähriger bis zumindest zehnjähriger Nutzung als Mietgegenstand zuzüglich 25,44 Euro pro Jahr, maximal zuzüglich 254,35 Euro;

2. bei Gewährung von Baukostenzuschüssen in Höhe von 436,04 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei der Eigentumsübertragung innerhalb des ersten Jahres der Nutzung als Mietgegenstand mit 72,67 Euro, nach einjähriger bis zumindest zehnjähriger Nutzung als Mietgegenstand zuzüglich 20,35 Euro pro Jahr, maximal zuzüglich 203,48 Euro.

3. bei Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes nach § 2 der Neubauverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 46/2001 in der geltenden Fassung, bei der Eigentumsübertragung innerhalb des ersten Jahres der Nutzung als Mietgegenstand mit 145 Euro, nach einjähriger bis zumindest zehnjähriger Nutzung als Mietgegenstand zuzüglich 10 Euro pro Jahr, maximal zuzüglich 100 Euro. Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag ist der Restbetrag des nach § 2 Neubauverordnung 2001 gewährten Darlehens nach dem fünften Jahr der ursprünglichen Darlehenslaufzeit gemäß § 6 Abs. 3 Neubauverordnung 2001 zurückzuzahlen; allfällige zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung noch aushaftende Förderungsdarlehen nach § 4 Neubauverordnung 2001 sind gänzlich zurückzuzahlen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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