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WKlG 1996 § 9. Überprüfungen während der Bauführung, LGBl. Nr. 57/1996, gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2021

§ 9. Überprüfungen während der Bauführung

Bei Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen sind die Vorlage von Unterlagen zur Vornahme von Überprüfungen während der Bauführung gemäß § 127 der Bauordnung für Wien an die Behörde sowie Beschauten während der Bauführung nicht erforderlich. Desgleichen ist die Bestellung eines Prüfingenieurs nicht erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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