WKlG 1996 § 17. Zugänglichkeit, LGBl. Nr. 57/1996, gültig ab 01.01.2014

§ 17. Zugänglichkeit

Eingänge von Kleingartenanlagen sind von Anfang Mai bis Ende September zumindest in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr offen zu halten. Gewidmete öffentliche Durchgänge sind ständig offen zu halten.

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