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WKlG 1996 § 10. Baueinstellung, LGBl. Nr. 57/1996, gültig ab 01.01.2014

§ 10. Baueinstellung

Die Bauführung ist einzustellen, wenn der Bau entgegen den Bestimmungen des § 8 ausgeführt wird. Im übrigen gilt § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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