§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Für gesamte Kohlenwasserstoffe in Abwässern, die durch bestehende Mineralölabscheideanlagen gereinigt werden, gilt bis zum ein Grenzwert von 50 mg/l.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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