Kanalgrenzwertverordnung 1989 § 4., LGBl. Nr. 2/1990, gültig ab 01.01.1990

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Für gesamte Kohlenwasserstoffe in Abwässern, die durch bestehende Mineralölabscheideanlagen gereinigt werden, gilt bis zum ein Grenzwert von 50 mg/l.

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