§ 3.
Regenwasserkanäle sind lediglich zur Ableitung von Regenwässern und von reinen Wässern bestimmt. Die Einleitung von in § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren genannten Stoffen in Regenwasserkanäle ist unzulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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