KEG § 12. Entrichtung der Gebühr, LGBl. Nr. 22/1955, gültig ab 13.02.2010

II. ABSCHNITT Gebührenrechtliche Vorschriften

§ 12. Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühr ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.

(2) Die Bezahlung der Gebühr aus Anlaß eines Neu- oder Zubaues bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung; hievon kann die Behörde Abstand nehmen, wenn die Einbringlichkeit außer Zweifel steht. Sie hat Abstand zu nehmen, wenn eine Erleichterung in den Zahlungsbedingungen bewilligt wurde.

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