KEG § 6. Stärkere Beanspruchung des Straßenkanals, LGBl. Nr. 22/1955, gültig ab 13.02.2010

I. ABSCHNITT Baurechtliche Vorschriften

§ 6. Stärkere Beanspruchung des Straßenkanals

(1) Eine über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende dauernde Beanspruchung des Kanales, durch die die ungehinderte Ableitung der Regen- oder Schmutzwässer des zugehörigen Einzugsgebietes oder der Kanalbetrieb beeinträchtigt werden kann, ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Die Bewilligung ist an die zur Gewährleistung eines ungestörten Kanalbetriebes erforderlichen Auflagen zu knüpfen; sie ist, wenn solche nicht ausreichen, zu versagen.

(2) Außer der Kanaleinmündungsgebühr sind die Kosten für die infolge einer stärkeren dauernden Beanspruchung erforderlich werdende Ausgestaltung der Anlagen zu bezahlen. Auf mehrere Verpflichtete sind die Kosten nach dem Verhältnis der Beanspruchung aufzuteilen.

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