KEG § 3. Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen, LGBl. Nr. 64/2021, gültig ab 04.12.2021

I. ABSCHNITT Baurechtliche Vorschriften

§ 3. Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen

(1) In den Straßenkanal dürfen keine Anlagen, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Gasen dienen, eingemündet werden.

(2) Abwässer aller Art, die an der Einmündungsstelle des Hauskanales wärmer als 30º C sind, dürfen in den Straßenkanal nicht eingeleitet werden.

(3) In den Straßenkanal dürfen weiters, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:

a) Abfälle oder Müll aller Art; auch in zerkleinertem Zustand, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Kehricht, Textilien, Kunststoffe, grobes Papier, Dung, Glas und Blech;

b) feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhältige Stoffe, Gifte, gifthältige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonst schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreiten, wie Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole, Antibiotika und Jauche.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann die höchstzulässige Konzentration oder die zulässige Beschaffenheit der in Abs. 3 genannten Stoffe festgelegt werden. Aus öffentlichen Rücksichten kann allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfall durch Bescheid die Einleitung von in Abs. 3 genannten Stoffen überhaupt, auch in neutralisiertem oder verdünntem Zustand, ausgeschlossen werden.

(5) Den Eigentümern und Eigentümerinnen der angeschlossenen Hauskanäle ist der Einbau geeigneter Überprüfungs- und Messeinrichtungen auf ihre Kosten aufzutragen, sofern Abwässer unzulässig eingeleitet worden sind oder unzulässig eingeleitet werden. Den Vertretern und Vertreterinnen des Kanalnetzbetreibers ist zur Ermöglichung der Kontrolle der Überprüfungs- und Messeinrichtungen sowie zur Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern und Eigentümerinnen der Hauskanäle gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen der Kanalanlage zu gewähren; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Hauskanals, alle übrigen Haus- und Grundmiteigentümer bzw. Haus- und Grundmiteigentümerinnen, der Hauswart bzw. die Hauswartin sowie die Bewohner und Bewohnerinnen oder Mieter und Mieterinnen der Baulichkeit sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Wenn der mittels eines Wasserzählers zu ermittelnde Wasserdurchfluß mehr als 100 l/h beträgt, dürfen Kühlwässer in den Straßenkanal nur im Zuge einer Reparatur, Wartung oder Kontrolle der Kühlanlage eingeleitet werden; Regenerat- und Spülwässer von Wasseraufbereitungsanlagen sowie Abschlammwässer aus Rückkühltürmen gelten nicht als Kühlwässer. Bestehende Kühlanlagen sind dieser Vorschrift bis zum anzupassen oder ab diesem Zeitpunkt stillzulegen; von dieser Verpflichtung ist Abstand zu nehmen, wenn der nachträgliche Einbau einer Rückkühlung infolge der Eigenart des bestehenden Gebäudes technisch nicht möglich ist oder öffentliche, die Beibehaltung des bestehenden Zustandes nahelegende Rücksichten, wie solche des Umweltschutzes, der Stadtbildpflege oder der Sicherung der allgemeinen Energieversorgung, das öffentliche Interesse an der einwandfreien Funktion des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage überwiegen. Die Abstandnahme ist zu widerrufen, wenn die Gründe für ihre Erteilung nachträglich wegfallen oder sich herausstellt, daß sie bereits anläßlich des Ausspruches der Abstandnahme nicht bestanden.

(7) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 5 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung, Anbringung und Wartung der Überprüfungs- und Meßeinrichtungen erlassen.

(8) Das eigenmächtige Öffnen der Verschlüsse von Straßenkanälen, Einsteigen in die Kanäle und Absuchen derselben nach verwertbaren Gegenständen (Strotten) ist verboten.

(9) In Senkgruben dürfen keine Regenwässer eingeleitet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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