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KEG § 19. Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen, LGBl. Nr. 22/1955, gültig ab 13.02.2010

III. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 19. Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 34, außer Wirksamkeit.

(2) Mit demselben Zeitpunkte treten die Bestimmungen des § 93 Absätze 2 bis 4 der Bauordnung für Wien, Gesetz vom , LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, außer Wirksamkeit.

(3) Bauvorhaben, um deren Bewilligung bereits vor Kundmachung dieses Gesetzes angesucht wurde, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln.

(4) Die Kanaleinmündungsgebühr richtet sich nach dem Einheitssatz im Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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