KEG § 17. Strafen, LGBl. Nr. 22/1955, gültig von 13.02.2010 bis 31.12.2018

III. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 17. Strafen

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Sonstige Übertretungen der Bestimmungen des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9, des § 6 Abs. 1 oder Übertretungen der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, ferner die Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen in Entsprechung dieses Gesetzes erlassener Bescheide werden mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro bestraft.

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