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KEG § 16. Zuständigkeit, LGBl. Nr. 22/1955, gültig ab 13.02.2010

III. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. Zuständigkeit

(1) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem I. Abschnitt entscheidet das Verwaltungsgericht Wien, über solche in Angelegenheiten nach dem II. Abschnitt und hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den Abgaben nach diesem Gesetz entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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