KEG § 15. Erstattungsanspruch, LGBl. Nr. 22/1955, gültig ab 13.02.2010

II. ABSCHNITT Gebührenrechtliche Vorschriften

§ 15. Erstattungsanspruch

(1) Erlischt eine Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung der entrichteten Gebühr zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf das Erlöschen der Baubewilligung folgt.

(2) Anspruchsberechtigt ist, wer die Gebühr errichtet hat. Andere Personen können diesen Anspruch nur geltend machen, wenn sie nachweisen, daß er auf sie übergegangen ist.

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